2. Der Beschuldigte wird als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23.06.2020 für 90 Tage Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.