2. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Führerausweis, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG - der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG