Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.170 (ST.2022.67; ST.2021.3606) Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1980, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 13. Juli 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Führens eines Motofahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG. 2. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG - des Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Führerausweis, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG - der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG 2. Der Beschuldigte wird als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23.06.2020 für 90 Tage Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2. 5. 5.1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25.02.2020 für 140 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 8'400.00 ist zu bezahlen. -3- 5.2. [entfällt] […] 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 900.00 Gerichtsgebühr Fr. 800.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 4'517.20 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 381.00 andere Auslagen Fr. 24.00 Total Fr. 6'622.20 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'105.00. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'517.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Am 28. September 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 19. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Berufung. 3.4. Am 13. Dezember 2023 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein. 3.5. Mit Eingabe vom 4. April 2024 teilte die Oberstaatsanwaltschaft die Übernahme des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit. -4- 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung von B._____, C._____ und D._____ als Zeugen sowie des Beschuldigten fand am 29. April 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe am 2. September 2021 um ca. 17:45 Uhr als Lenker des Motorfahrzeugs AG […] [Hyundai Santa Fe] an einer Baustellenlichtsignalanlage auf der Oberdorfstrasse in Eggenwil angehalten und ein wenig zurückgesetzt, um ein anderes Fahrzeug passieren zu lassen, wobei er mit seinem Fahrzeug die Stossstange des hinter ihm stehenden Fahrzeugs von B._____ touchiert und beschädigt habe. Der Beschuldigte sei anschliessend weitergefahren, ohne sich um den Schaden zu kümmern oder die Polizei zu avisieren. Nachdem B._____ dem Beschuldigten hinterhergefahren und ihm mittels Betätigens der Hupe und Lichthupe signalisiert habe, dass er anhalten solle, habe er an der Bushaltestelle Gried in Künten angehalten, auf ihre Frage, ob er die Kollision nicht bemerkt habe, mit «jaja» geantwortet und sei danach weiter an seinen Wohnort gefahren, wo er später durch eine Polizeipatrouille habe angetroffen werden können. Die Auswertung der Blutprobe des Beschuldigten habe zurückgerechnet auf den Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.13 ‰ ergeben. Weiter habe der Beschuldigte über keinen gültigen Führerausweis verfügt und den Fahrzeugschlüssel ohne das Wissen der Fahrzeughalterin, seiner Lebenspartnerin C._____, an sich genommen und deren Personenwagen aus der Tiefgarage zum Gebrauch entwendet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschul- digten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. 2.2. 2.2.1. Des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Die Pflichten bei Unfällen sind in Art. 51 -5- SVG geregelt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten. Als Unfall gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Ein Unfall liegt mithin auch vor, wenn aufgrund des Ereignisses objektiv kein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, ein solcher aufgrund der Art des Vorgefallenen aber nahe liegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (BGE 126 IV 356 E. 3a; BGE 122 IV 356 E. 3a). Die Anhaltepflicht ist zentral, denn nur so kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle. Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist. Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand kann vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsätzlich handelt, wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder wer im Wissen um diese Möglichkeit untätig bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2013 vom 14. April 2014 E. 3.1). Des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, d.h. mit einer Blutalkohol- konzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr bzw. einer Atemalkohol- konzentration von 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr), ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand von Art. 91 SVG setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Subjektiv setzt der Tatbestand Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 2.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 2. September 2021 über keinen Führerausweis verfügt hat (Verweigerung Lernfahrausweis, act. 17 f., 132), was er wusste (act. 82), und zum mutmasslichen Unfallzeitpunkt um 17:45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.27 ‰ und höchstens 3.19 ‰ aufgewiesen hat (act. 121 ff.). -6- Der Beschuldigte bestreitet, den Hyundai Santa Fe mit dem Kennzeichen AG […] am 2. September 2021 gelenkt und dabei einen Unfall verursacht zu haben (Berufungsbegründung Ziff. 13 ff.). Für den Fall, dass von einer Verwicklung des Hyundai Santa Fe in den Unfall ausgegangen würde, bestreitet er das Bestehen eines objektiv feststellbaren Schadens (Berufungsbegründung Ziff. 40 ff.). Weiter macht er geltend, aufgrund der Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt von 3.19 ‰ sei er schuldunfähig gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 46 ff.). 2.2.3. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. September 2021 um ca. 17:45 Uhr als Lenker des Hyundai Santa Fe, AG […], beim Rückwärtsfahren die Stossstange des Fahrzeugs von B._____ touchiert und beschädigt hat und anschliessend weitergefahren ist. Die Aussagen von B._____ zum Unfallhergang gegenüber der am 2. September 2021 an die Bushaltestelle Gried in Künten ausgerückten Polizeipatrouille, anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. September 2021 sowie der Berufungsverhandlung erweisen sich als glaubhaft, konstant und schlüssig. B._____ hat übereinstimmend ausgesagt, sie habe am (Baustellen-) Lichtsignal hinter einem weissen Auto angehalten. Das weisse Auto sei etwas zu weit vorne gestanden und habe vermutlich das Lichtsignal nicht sehen können. Als sich ein Sportwagen genähert habe, sei das weisse Auto rückwärts in die Stossstange bzw. rechte Frontseite ihres Autos gefahren (act. 61, 102 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Dabei hat sie lebensnah beschrieben, dass das weisse Auto mit Schwung gefahren sei, weil es bergauf gegangen sei, sie die Hupe nicht gefunden habe, als das Auto rückwärts auf sie zugefahren sei, es «bum» gemacht und sie einen Schlag gemerkt habe (act. 102 f.). Weiter hat B._____ ausgesagt, das weisse Auto sei darauf (schnell) weggefahren. Sie sei ihm gefolgt und habe mehrfach gehupt und die Lichthupe betätigt («sicher etwa 10-12 Mal» act. 104). Erst an der Bushaltestelle in Künten habe er angehalten. Sie sei ausgestiegen und während sie zur Fahrertür gegangen sei – die Scheibe sei bereits unten gewesen –, habe sie den Fahrzeuglenker gefragt, ob er die Kollision nicht bemerkt habe («Haben Sie nicht gemerkt, dass Sie in Eggenwil beim Lichtsignal in mich gefahren sind?» act. 104). Dieser habe mit «jaja» geantwortet und sei dann davongefahren. Sie habe sich die Autonummer notiert und dann die Polizei gerufen (act. 61, 102 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Aus dem Polizeirapport vom 15. März 2022 ist sodann ersichtlich, dass B._____ am 2. September 2021 um 18:04 Uhr via Polizeinotruf gemeldet hat, dass ein vor ihr fahrendes Auto angehalten habe, rückwärts in ihr Fahrzeug hineingefahren sei und danach die Weiterfahrt fortgesetzt habe, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Sie habe sich das Kontrollschild notiert (act. 59). Die darauf an die Bushaltestelle Gried in Künten -7- ausgerückte Polizeipatrouille stellte am von B._____ gelenkten Dacia Dokker leichte Kratzer an der Frontstossstange (auf einer Höhe von 24 bis 28 cm) fest (act. 61, 68), was ihre Schilderung der Kollision bestätigt. B._____ hat gegenüber den Polizisten angegeben, dass das andere Fahrzeug weiss und der Lenker des Fahrzeugs ca. vierzig Jahre alt und schlank gewesen sei und einen rasierten Kopf (Bürstenschnitt) gehabt habe (act. 61, 63). Anhand der von B._____ notierten Kontroll- schildnummer AG […] wurde C._____ als Halterin eines weissen Hyundai Santa Fe ermittelt und die Polizeipatrouille begab sich zusammen mit B._____ an den Wohnort von C._____. Dort angekommen habe der Polizist D._____ zusammen mit B._____ an der Haupteingangstür des Mehrfamilienhauses gewartet und mehrmals bei der Halterin geklingelt, wobei niemand die Haupteingangstür geöffnet habe. Kurze Zeit später sei der Beschuldigte mit einem Hund das Treppenhaus hinuntergekommen, worauf B._____ D._____ zu verstehen gegeben habe, dass es sich bei jenem Mann um den Lenker handle (act. 61 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Anlässlich der Einvernahme vom 24. Sep- tember 2021 und der Berufungsverhandlung hat B._____ wiederum bestätigt, dass der Beschuldigte der Lenker des Fahrzeugs gewesen sei (act. 105 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Sie habe ihn anhand seines Haarschnitts und der speziellen roten bzw. rosa Farbe seines T-Shirts erkannt (act. 105; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Der Beschuldigte war am Tag des Vorfalls 41 Jahre alt, von normaler Statur, trug eine Glatze, bei der eine Schattierung durch die nachwachsenden Haare zu sehen war, und war – entgegen der Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er kein einziges rotes oder rosafarbenes T-Shirt besitze (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21) – mit einem roten bzw. rosa T-Shirt bekleidet (act. 69). B._____s Beschreibung des ihr damals unbekannten Lenkers (ca. 40 Jahre alt, schlank, rasierter Kopf [Bürstenschnitt]) entsprach damit relativ genau dem Aussehen des Beschuldigten, bei dem es sich um den Lebenspartner von C._____ handelt. Da die von B._____ notierte Kontrollschildnummer, wie ebenfalls von ihr beschrieben, zu einem weissen Auto gehört hat und ihre Beschreibung des Lenkers auf den Lebenspartner der Halterin zugetroffen hat, mithin sämtliche Angaben zusammengepasst haben, kann entgegen der Ansicht des Beschuldigten eine Verwechslung der Kontrollschildnummern ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser eindeutigen Identifizierung sowohl des Fahrzeugs als auch des Lenkers, ist – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – unerheblich, dass B._____ nicht auch noch die Marke und das Modell des Fahrzeugs nennen konnte. Weiter spricht auch der Zustand, des nach dem Unfall in der Tiefgarage vorgefundenen Hyundai Santa Fe, AG […], dafür, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat. C._____ hat anlässlich ihrer Einvernahme vom -8- 2. November 2021 ausgesagt, sie habe den Hyundai am 2. September 2021 zuletzt am frühen Morgen (ca. 7:30 oder 7:45 Uhr) benutzt, als sie nach einer Nachtschicht damit nach Hause gefahren sei (act. 112), was der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 24. September 2021 ebenfalls bestätigt hat (act. 81). Der Polizist D._____ hat im Rapport vom 15. März 2022 ausgeführt, er habe in der Tiefgarage mit der Hand auf die Motorhaube gefasst und festgestellt, dass diese lauwarm gewesen sei (act. 62). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat D._____ dies bestätigt und ausgeführt, er habe zur Überprüfung der Temperatur seine Hand nicht nur auf die Motorhaube, sondern auch beim Kühlergrill hingehalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12, 14). Aus der lauwarmen Temperatur habe er geschlossen, dass das Fahrzeug seit der Rückkehr von C._____ in der Zwischenzeit sicher gelaufen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Auch wenn, wie der Beschuldigte vorbringt, die Temperatur nicht mittels Wärmebildkamera oder Messung des Motoröls dokumentiert worden ist, bestehen für das Obergericht an der Feststellung des Polizisten D._____, der diesbezüglich geschult ist, keine Zweifel. Die warme Motorhaube des Hyundai ca. elf oder zwölf Stunden später lässt sich einzig dadurch erklären, dass jemand anderes das Fahrzeug in der Zwischenzeit benutzt hat. Weil neben C._____ nur der Beschuldigte die Möglichkeit hatte, an die sich in der gemeinsamen Wohnung befindenden Autoschlüssel zu gelangen (act. 81, 113 f.), ist davon auszugehen, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt hat. Dass die an der Heckstossstange des Hyundai festgestellten leichten Kratzer (act. 66) nicht eindeutig der Kollision mit dem Dacia Dokker von B._____ zugeordnet werden konnten (act. 62), spricht sodann nicht gegen einen Unfall, zumal es aufgrund des geringfügigen Schadens am Dacia Dokker von B._____ je nach Farbe und Beschaffenheit der Kontaktstelle auch möglich ist, dass am Hyundai Santa Fe keine Beschädigungen sichtbar sind. 2.2.4. Der Beschuldigte hat beim Rückwärtsfahren am Baustellenlichtsignal die die Stossstange des Fahrzeugs von B._____ touchiert und dadurch zerkratzt, womit ein Sachschaden verursacht wurde. Es handelt sich damit zweifellos um einen Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG. Aufgrund der glaubhaften Aussage von B._____, wonach es «bum» gemacht und sie einen Schlag gemerkt habe (act. 102 f.), war der Unfall deutlich wahrnehmbar, weshalb davon auszugehen ist, dass auch der Beschuldigte ihn sofort bemerkt hat. Selbst wenn dem nicht so wäre, wusste der Beschuldigte spätestens als sich im Anschluss an sein Manöver das Fahrzeug hinter ihm durch mehrfaches Hupen und Lichthupen bemerkbar gemacht hat und ihm gefolgt ist, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war. Dennoch fuhr der Beschuldigte an verschiedenen Anhaltemöglichkeiten, u.a. einem Parkplatz im Wald (act. 102; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), vorbei und hielt erst rund 2 km vom Unfallort entfernt an der Bushaltestelle Gried in Künten, wobei er dort zwar kurz -9- angehalten und gegenüber B._____ bestätigt hat, die Kollision in Eggenwil bemerkt zu haben, seine Fahrt darauf jedoch wieder fortsetzte, ohne an der Klärung, ob ein Schaden entstanden ist mitzuwirken und seine weiteren Pflichten nach einem Unfall, wie die Angabe seiner Kontaktdaten (vgl. Art. 51 Abs. 3 SVG), zu erfüllen. Der Beschuldigte hat nach dem Unfall somit nicht sofort angehalten und dadurch den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG erfüllt. Indem der Beschuldigte den Hyundai Santa Fe auf der Strecke von Eggen- wil nach Künten gelenkt hat, obwohl ihm der Lernfahrausweis verweigert worden war, hat er zudem den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt. Weiter hat er das Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.27 ‰, und damit mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von über 0.8 ‰ gelenkt, womit er den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt hat. 2.2.5. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Gründe für eine Schuldunfähigkeit können in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen. Mit Bezug auf Alkohol zieht die Recht- sprechung ab einer gewissen Blutalkoholkonzentration eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit aber keine ausschlaggebende Bedeu- tung zu. Sie bietet lediglich eine Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkohol- konzentration von mindestens 3 ‰ meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 ‰ besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuld- fähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkohol- konzentration lässt sich das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchti- gung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die sich in der Blutalkohol- konzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2023 - 10 - vom 5. September 2023 E. 1.1.3). Von einer aufgehobenen Steuerungs- fähigkeit kann (aus psychiatrischer Sicht) erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personen- verkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahn- vorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprech- barkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Trotz der Blutalkoholkonzentration von 2.27 ‰ bis 3.19 ‰ zum Tat- zeitpunkt ist aufgrund der konkreten Umstände nicht von einer Schuld- unfähigkeit oder einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten auszugehen. Der Beschuldigte konnte das Fahrzeug nach dem Unfall weiter lenken und hat auf das Hupen und Lichthupen von B._____ reagiert, indem er – zumindest nach einer Weile – angehalten hat. Er hat auf ihre Frage, ob er die Kollision nicht bemerkt habe, geantwortet und danach, wohl im Bewusstsein um die drohenden Konsequenzen wegen Fahrens ohne Berechtigung und in fahrunfähigem Zustand, seine Fahrt weiter fortgesetzt. An seinem Wohnort angekommen war er sogar in der Lage, den Hyundai Santa Fe rückwärts in der Tiefgarage einzuparkieren (act. 62). Dieses Verhalten spricht gegen einen schweren Rauschzustand und damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, er sei nicht «weg» gewesen und könne sich nicht vorstellen, dass er nicht mehr wisse, dass er gefahren sei. Er wisse, dass er nicht gefahren sei, sondern zu Hause getrunken habe, mit dem Hund raus gegangen und dann zu seiner Freundin ins Bett gegangen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Mit der Vorinstanz ist von einer stark erhöhten Alkoholtoleranz des Beschuldigten auszugehen. Dafür sprechen auch die Feststellungen zum Zustand des Beschuldigten ca. eineinhalb Stunden nach dem Unfall, als beim Beschuldigten um 19:10 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1.24 mg/l und um 19:13 Uhr von 1.16 mg/l festgestellt werden konnte (act. 127). Von den Polizisten wurde zwar ein starker Alkoholgeruch in der Ausatmungsluft wahrgenommen (act. 62) und sie beschrieben das Verhalten des Beschuldigten während der Kontrolle als unruhig und in der Reaktion verlangsamt, jedoch stellten sie ansonsten keine Auffälligkeiten, wie dies bei einer Person mit einer normalen Alkoholtoleranz und einer derartigen Alkoholisierung zu erwarten gewesen wäre, fest. So habe der Beschuldigte normal aus dem Fahrzeug aussteigen können und Gang, Aussprache und Orientierung seien unauffällig gewesen (act. 127; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Auch war der Beschuldigte gegenüber den Polizisten in der Lage, den Vorwurf zu bestreiten (act. 62). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 24. September 2021 zwar an, lediglich zwei bis dreimal pro Woche ein Glas Bier oder Wein zum Essen zu trinken (act. 88), anlässlich der Berufungsverhandlung gestand er jedoch ein, ein Alkoholproblem zu haben - 11 - und manchmal abzustürzen bzw. mehrere Tage «dauerdicht» zu sein. Es habe in der Vergangenheit längere Phasen gegeben, in denen er Jägermeister wie Wasser getrunken habe. Er habe Antabus genommen, aber damit aufgehört, weil es nicht mehr gewirkt und er trotz der Einnahme getrunken habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Seine Partnerin C._____ hat ebenfalls bestätigt, dass der Beschuldigte viel Alkohol vertrage und nicht schwanke oder torkle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Der Beschuldigte wurde zudem bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 und vom 23. Juni 2020 u.a. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG verurteilt. Bei den jeweiligen Fahrten hat der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.24 ‰ respektive mindestens 1.88 ‰ aufgewiesen (Beizugsakten STA Zürich Sihl 2019/10042029 und 2020/10008538). Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt somit schuldfähig. Selbst wenn im Übrigen von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen wäre, würde es sich um eine actio libera in causa gemäss Art 19 Abs. 4 StGB handeln, zumal der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit alkoholisiert mit dem Fahrzeug seiner Partnerin gefahren ist und gemäss seiner Aussage wusste, dass er manchmal «Sachen, die bescheuert sind» mache, wenn er trinke (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Demnach ist er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. In objektiver Hinsicht erfüllt den Tatbestand, wer gegen den Willen des Halters oder eines anderweitig Berechtigten ein Motorfahrzeug in Besitz nimmt, was Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 7.3.4; vgl. BGE 101 IV 33 E. 2a). Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa mit Hinweis). Bei Motorfahrzeugen verschafft die tatsächliche Herrschaft über den Schlüssel die Herrschaft über den Personenwagen (BGE 101 IV 33 E. 2b). 2.3.2. Wie vorstehend ausgeführt ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte am 2. September 2021 den Hyundai Santa Fe seiner Lebens- partnerin C._____ gelenkt hat und zu diesem Zeitpunkt schuldfähig gewesen ist. - 12 - In Bezug auf den Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch bestreitet der Beschuldigte jedoch, den Gewahrsam von C._____ über das Fahrzeug gebrochen zu haben. Die Aussagen von C._____ seien nicht glaubhaft, weil sie aus früheren Erfahrungen mit den Strafbehörden gewusst habe, dass sie sich strafbar machen würde, wenn sie zugebe, dass sie das Fahrzeug dem Beschuldigten überlassen habe (Berufungsbegründung Ziff. 33 ff.). 2.3.3. C._____ hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. November 2021 ausgesagt, ihres Wissens sei niemand mit dem Hyundai gefahren, nachdem sie nach der Arbeit nach Hause gekommen sei (act. 112). Sie habe an diesem Tag nicht eingewilligt, dass der Beschuldigte den Hyundai benutzen dürfe. Der Beschuldigte habe sie nicht gebeten, den Hyundai benutzen zu dürfen und sie würde diesen dem Beschuldigten auch nicht zur Verfügung stellen, weil sie im Kopf habe, dass er keinen Ausweis habe (act. 115 f.). Zwischen 17:00 und 19:05 Uhr habe sie geschlafen. Wo sich der Beschuldigte zu dieser Zeit befunden habe, wisse sie nicht. Den Autoschlüssel des Hyundai habe sie nach der Rückkehr von der Arbeit in ihrer Handtasche platziert. Der Reserveschlüssel befinde sich im Gästezimmer hinter einem Foto. Beide Autoschlüssel hätten sich an dem Ort befunden, wo sie diese zuletzt platziert habe, und der Beschuldigte wisse nicht, wo sich die Autoschlüssel befänden (act. 113 f.). Als die Polizei an ihren Wohnort gekommen sei, habe der Beschuldigte sie geweckt und nach dem Autoschlüssel gefragt. Sie habe diesen dann dem Polizisten ausgehändigt (act. 112). C._____ wurde als beschuldigte Person wegen des Verdachts auf Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen nicht fahrfähigen Lenker ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) befragt (act. 110) und hätte sich selbst belastet, wenn sie angegeben hätte, dass sie dem Beschuldigten den Hyundai zum Gebrauch überlassen habe, womit ihre Aussagen besonders kritisch zu würdigen sind. Nachdem das Verfahren gegen sie mit Verfügung vom 27. Juni 2022 eingestellt worden war (act. 140), wurde sie anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin einvernommen und hat übereinstimmend ausgesagt, der Beschuldigte habe ihren Hyundai nicht benutzen dürfen, sie habe nach der Nachtschicht geschlafen, der Schlüssel sei in der Regel in ihrer Handtasche und der Reserveschlüssel versteckt gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Der Beschuldigte hat sodann anlässlich seiner Einvernahme vom 24. September 2021 ebenfalls nicht behauptet, C._____ habe ihm das Fahrzeug überlassen. Weiter hat er mit ihren Aussagen übereinstimmend ausgesagt, dass sie vor dem Eintreffen der Polizei geschlafen und sich der Schlüssel für den Hyundai in ihrer Handtasche befunden habe, von wo aus sie ihn der Polizei übergeben habe (act. 85). Zudem hat er bestätigt, nicht zu wissen, wo sich der Reserveschlüssel befinde (act. 81). Dass C._____ - 13 - den Autoschlüssel in ihrer Handtasche aufbewahrt und den Reserve- schlüssel an einem dem Beschuldigten unbekannten Ort in der gemeinsamen Wohnung versteckt hat, leuchtet vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ihren Hyundai Santa Fe bereits am 7. März 2020 zum Gebrauch entwendet hatte (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020; Beizugsakten STA Zürich-Sihl 2020/10008538), ohne Weiteres ein. Hätte sie den Beschuldigten ihr Fahrzeug nutzen lassen wollen, hätte für ein solches Vorgehen kein Anlass bestanden. Der Beschuldigte hat den Autoschlüssel nach seiner Fahrt wieder in die Handtasche seiner schlafenden Partnerin zurückgelegt, was dafür spricht, dass er nicht gewollt hat, dass sie seine Nutzung des Autos bemerkt. Die Aussage von C._____, wonach sie dem Beschuldigten das Fahrzeug nicht überlassen hatte, erweisen sich unter diesen Umständen als schlüssig und glaubhaft. Insgesamt ist für das Obergericht damit erstellt, dass der Beschuldigte den Autoschlüssel gegen den Willen von C._____ aus ihrer Handtasche an sich genommen und damit ihren Gewahrsam am Hyundai gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet hat. Folglich ist der Beschuldigte der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. 2.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG sehen alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu - 14 - berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 wegen einfacher Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tages- sätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 2'100.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 wurde er sodann wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrs- regeln sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen mit einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt, wobei die bedingt ausgesprochene Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 25. Februar 2020 nicht widerrufen, der Beschuldigte jedoch verwarnt wurde. Der Beschuldigte liess sich auch durch die zuletzt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht beeindrucken und delinquierte noch in der Probezeit der beiden Strafbefehle erneut in gleichartiger Weise. Gegen den Beschul- digten ist zudem ein neues Verfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung und in fahrunfähigem Zustand sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch eröffnet worden und der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden, vor ca. einem Monat mit Restalkohol am Steuer des Fahrzeugs seiner Partnerin erwischt worden zu sein. Er habe am Vortag getrunken und das Auto genommen, um Alkohol kaufen zu gehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Selbst das vorliegende laufende Verfahren, in welchem dem Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe droht, vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut in alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrzeug seiner Partnerin zu fahren. Es liegt daher selbstredend auf der Hand, dass er sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für die Vergehen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die Übertretung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG ist neben der Freiheitsstrafe kumulativ eine Busse auszusprechen. 3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a - 15 - SVG als – bei gleichem Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestim- mung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung von der Blutalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenem Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Blut- alkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Blutalkohol- konzentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeu- tung zukommen würde, was sich bereits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Blutalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahrzeug mit 0.5 ‰ oder – wie vorliegend – mindestens 2.27 ‰ lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschul- denszumessung jedoch den Vorrang. Der Beschuldigte ist am 2. September 2021 mit dem Hyundai Santa Fe seiner Lebenspartnerin vom gemeinsamen Wohnort an der X-Strasse in S._____ nach Eggenwil, wo er um ca. 17:45 Uhr auf der Oberdorfstrasse das Fahrzeug von B._____ touchiert und beschädigt hat, und wieder zurück an seinen Wohnort gefahren. Zum Unfallzeitpunkt hat er eine Blutalkoholkonzentration vom mindestens 2.27 ‰ aufgewiesen, womit er den Grenzwert für das Vorliegen einer qualifizierten Blutalkohol- konzentration von 0.8 ‰ nicht nur knapp, sondern besonders krass über- schritten hat. Auch wenn beim Beschuldigten eine stark erhöhte Alkohol- toleranz vorgelegen hat und daher nicht von einem schweren Rausch auszugehen ist (vgl. E. 2.2.5), ist die von seiner Trunkenheitsfahrt ausgehende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit erheblich, zumal es zu einem Unfall gekommen ist. Der Unfall, bei dem der Beschul- digte rückwärts mit Schwung in das hinter ihm stehende Fahrzeug gefahren ist, hat aufgezeigt, dass seine Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit - 16 - aufgrund seiner Alkoholisierung offensichtlich stark vermindert gewesen sind, was auch durch die polizeilichen Feststellungen rund eineinhalb Stunden nach dem Unfall, wonach der Beschuldigte verlangsamte Reaktionen und ein unruhiges, angetriebenes Verhalten gezeigt habe (act. 127), bestätigt wird. Die gefahrene Strecke von rund 5 km hat durch die Innerortsbereiche von Eggenwil und S._____, wo mit Fussgängern zu rechnen ist, und eine Ausserortsstrecke mit Tempolimit 80 km/h geführt und hat zu einem Zeitpunkt, zu dem mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen infolge des Berufsverkehrs zu rechnen ist, stattgefunden. Entsprechend schwer wiegt die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrs- teilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten. Der Beschuldigte macht keine Angaben zum Anlass seiner Fahrt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Es mag zwar sein, dass für den Beschul- digten die Situation seiner Arbeitslosigkeit während Corona belastend und dies Grund für seine Alkoholexzesse gewesen ist. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb er sich ans Steuer gesetzt hat. Auch wenn von einer enthemmen- den Wirkung des Alkohols auszugehen ist, wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, in seinem fahrunfähigen Zustand auf die Autofahrt zu verzichten, zumal ihm gar kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden und er für seine Fahrt das Fahrzeug seiner Partnerin zum Gebrauch entwenden musste. Zudem war dem Beschuldigten die Problematik seines Alkoholkonsums bereits seit Längerem bewusst, wurde er doch zuvor schon zweimal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 90 Abs. 2 lit. a SVG verurteilt und hat er im Rahmen des letzten Verfahrens ausgesagt, er habe ein Alkoholproblem (Beizugsakten STA Zürich-Sihl 2020/10008538 Einvernahme vom 24. Juni 2020). Dennoch hat er sich nicht genügend um seine allfällige Suchtproblematik gekümmert. Er verfügte damit in Bezug auf das Führen eines Motor- fahrzeugs über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Denn je leichter es für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in fahr- unfähigem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.3.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren ohne Berechtigung angemessen zu erhöhen. - 17 - Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechti- gung die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegen- über amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Der Beschuldigte hat in der Schweiz, wo er seit 2013 lebt (Beizugsakten STA Zürich Sihl 2019/10042029 Einvernahme vom 12. Februar 2020 S. 8), nie über einen Führerausweis verfügt (act. 17; vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 17). Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde ihm die Ertei- lung eines Lernfahr- oder Führerausweises wegen Fahrens ohne Berechti- gung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand auf unbestimmte Zeit verweigert. Die Aufhebung der vorsorglichen Verweigerung nach Ablauf der Sperrfrist von 17 Monaten wurde von einer Bestätigung der Fahr- eignung durch einen Arzt abhängig gemacht, wobei u.a. die Frage einer Alkoholabhängigkeit oder eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs zu klären sei (act. 132). Mit dem vorsorglichen Entzug des Lernfahrausweises (vgl. Art. 30 VZV) wurde dem Beschuldigten die Fahreignung (vorsorglich) abgesprochen. Dies wirkt sich unter Verschuldensgesichtspunkten schwerer aus als ein «blosser» Warnungsentzug. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrs- teilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Bei der vom Beschul- digten zurückgelegten Strecke von S._____ nach Eggenwil und zurück nach S._____ handelt es sich nicht um eine gefahrenlose Kurzstrecke (siehe E. 3.3.1). Bei der Fahrt des Beschuldigten ist es auch nicht bei einer abstrakten Gefährdung geblieben, sondern zu einem Unfall und damit einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen. Die objektive Tatschwere wiegt damit nicht mehr leicht. Betreffend das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf das in E. 3.3.1 Gesagte verwiesen werden. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fahrt in fahrunfähigem Zustand und der Fahrt ohne Berechtigung vom 2. September 2021 um dieselbe Fahrt gehandelt hat. Mithin bestand ein enger Zusammenhang, was den Gesamtschuldbeitrag des Fahrens ohne Berechtigung als entsprechend geringer erscheinen lässt. Unter Berück- sichtigung dessen, dass die geschützten Rechtsgüter nicht vollständig identisch sind, rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 3 Monate auf 10 Monate zu erhöhen. - 18 - 3.3.3. Diese Gesamtstrafe wäre nunmehr für die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch angemessen zu erhöhen. Zudem würde sich die Täter- komponente leicht straferhöhend auswirken: Der Beschuldigte ist bereits zweifach und einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 wegen einfacher Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'100.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Diese einschlägigen Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte offensichtlich keine Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täter- bezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf eine Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundes- gericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich nicht geständig gezeigt, was sich – entgegen der Vorinstanz – hingegen nicht zu seinen Lasten auswirkt, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminde- rung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der ledige und kinderlose Beschuldigte ist seit elf Jahren mit seiner Partnerin zusammen und lebt mit ihr und zwei Hunden in einer 3 ½- Zimmer Wohnung in S._____ (act. 22 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Seit August 2023 leide er an einem Bertolotti-Syondrom und nehme deshalb Schmerzmittel, sei jedoch 100 % arbeitsfähig. Er hat als Servicefachmann in der Gastronomie gearbeitet und ist seit Dezember 2023 arbeitslos (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f.). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2), welche vorliegend nicht auszumachen sind. Die Asperation um die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch kann jedoch unterbleiben, da bereits für das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie das Fahren ohne Berechtigung eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auszu- - 19 - sprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten sein Bewenden. 3.4. 3.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Desgleichen kann im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 StGB verneint und deren Vollzug bedingt resp. teilbedingt aufge- schoben werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. 3.4.2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 auferlegten Probezeit von zwei Jahren sowie während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 auferlegten Probezeit von drei Jahren begangen. Die ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 140 Tagessätzen, hinsichtlich deren Widerruf er bereits verwarnt worden ist, die bedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie die Bussen von insgesamt Fr. 2'500.00 vermochten den Beschuldig- ten nicht davon abzuhalten, keine 15 Monate nach der letzten Verurteilung - 20 - wieder einschlägig zu delinquieren. Die Warnwirkung des bedingten Vollzugs ist damit ausgeblieben. Der Beschuldigte zeigt zudem in Bezug auf den Vorfall vom 2. September 2021 keinerlei Einsicht oder Reue und legt damit eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zu Tage. Er ist sogar während des vorliegen- den Verfahrens erneut in alkoholisiertem Zustand am Steuer erwischt worden (siehe E. 3.2). Hinsichtlich seiner Lebensumstände ist sodann keine Stabilisierung ersichtlich. Der Beschuldigte leidet nach wie vor unter einem Alkoholproblem und scheint sich nicht um eine Behandlung zu kümmern. Zudem ist er – nachdem er zwischenzeitlich eine Stelle gefunden hatte – wieder arbeitslos, was als Risikofaktor angesehen werden muss, liess der Beschuldigte doch ausführen, seine Alkoholexzesse seien einziges Ventil für die belastende Situation der Arbeitslosigkeit gewesen und bei einem Stellenverlust würde er erneut in «dasselbe Loch fallen» (Berufungsbegründung Ziff. 64) und auch seine Partnerin vermutete Langeweile und Verzweiflung aufgrund des Job[verlusts] als Grund für seine Alkoholexzesse (act. 117). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte, der selbst ausgesagt hat, wenn er trinke, sinke seine Hemm- schwelle sehr stark und er mache manchmal Sachen, die «bescheuert» seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20, 23), auch in Zukunft wieder in Alkoholexzesse verfällt und sich erneut in fahrunfähigem Zustand ans Steuer setzt. Unter diesen Umständen ist ihm auch unter Berücksichti- gung der Wechselwirkung sowohl für die neue Strafe als auch die Widerrufsstrafen eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 für die Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 60.00 und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 für die Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 8'400.00 ist zu vollziehen. 3.4.3. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB wäre mit der für die neu begangenen Straftaten ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und der Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 von 90 Tagen Freiheitsstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch unterbleiben kann. Mithin bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheits- strafe von 10 Monaten. 3.5. 3.5.1. Die vom Beschuldigten begangene Übertretung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sieht als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). - 21 - Geschützte Rechtsgüter sind beim Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall in erster Linie Leib und Leben sowie die Vermögensinteressen der am Unfall Beteiligten bzw. der Versicherer. Daneben erleichtert der Tatbestand aber auch die (Straf-)Rechtspflege und damit die Durchsetzung von Gemeininteressen. Allgemeine Interessen sind überdies betroffen, soweit Art. 92 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG die Beteiligten verpflichtet, nach einem Strassenverkehrsunfall die erforderli- chen Massnahmen zum Schutz der Verkehrssicherheit zu ergreifen (UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 92 SVG mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat beim Rückwärtsfahren an einer Baustellenlichtsignalanlage die Stossstange des Fahrzeugs von B._____ touchiert und beschädigt und ist anschliessend weitergefahren, ohne sich um den Schaden oder die allfällige Sicherung des Verkehrs zu kümmern. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen schwerwiegenden Unfall gehandelt hat und der Beschuldigte nicht damit rechnen musste, dass sich Personen schwer verletzt haben. Verschuldenserhöhend ist das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, nach dem Unfall sofort anzuhalten. Selbst nachdem ihm B._____ im anderen am Unfall beteiligten Fahrzeug während rund 2 km hupend und lichthupend gefolgt war, hat der Beschuldigte jedoch nur kurz angehalten und sich danach wiederum ohne Klärung des Schadens und Angabe seiner Kontaktdaten entfernt, was auch von einer gewissen Skrupellosigkeit zeugt. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f., act. 157) von einer dafür angemessenen Busse von Fr. 1'000.00 auszugehen. 3.5.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen. Zudem wird der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 8'400.00, widerrufen. - 22 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergericht- lichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung, mit gerundet Fr. 5'260.00 (14 Stunden à Fr. 200.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 161.00 und 7.7% Mehrwertsteuer; 8.5 Stunden à Fr. 220.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 41.70 und 8.1% Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte schuldig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Kosten in Höhe von Fr. 2'105.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'517.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 23 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 SVG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.3 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und zu einer Busse von Fr. 1'000,00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2020 für die Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 8'400.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 2.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2020 für die Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 24 - 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'260.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'105.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'517.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 25 - Aarau, 29. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli