6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'625.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'943.75, sowie dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Robert Frauchiger, eine Entschädigung von Fr. 810.80 auszurichten. Diese Entschädigung von gesamthaft Fr. 9'754.55 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]