4.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die beim Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 2'961.25 werden gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'960.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 20 -