2.2. Der mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 29. März 2017 für die teilbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten bedingt gewährte Vollzug von 10 Monaten wird widerrufen. Der zu vollziehende Anteil von 10 Monaten bildet Bestandteil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 2.1. 2.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 88 Tagen (10. September 2020 bis 6. Dezember 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 19 - 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.