1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie in Anwendung von Art. 26 BetmG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt.