Nachdem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen ist und es beim Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bleibt, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor als korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'625.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) sind ihm demnach aufzuerlegen. - 18 -