Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der erheblichen Schwere der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der ungünstigen Legalprognose und damit - 17 - der hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 10 Jahre festzusetzen.