Dass er bereits ausländerrechtlich aus der Schweiz weggewiesen worden ist, ändert – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung S. 15) – nichts daran, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine (strafrechtliche) Landesverweisung erfüllt sind und eine solche mithin anzuordnen ist. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.