Auch ausländerrechtlich wurde das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angesichts seines deliktischen Verhaltens und der damit einhergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit als höherrangig gewichtet als sein Interesse, in der Schweiz zu verbleiben (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2022 vom 23. August 2022). Dass er bereits ausländerrechtlich aus der Schweiz weggewiesen worden ist, ändert – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung S. 15) – nichts daran, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine (strafrechtliche) Landesverweisung erfüllt sind und eine solche mithin anzuordnen ist.