66a Abs. 2 StGB knapp zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich, zumal der Beschuldigte über gar keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz mehr verfügt. Auch ausländerrechtlich wurde das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angesichts seines deliktischen Verhaltens und der damit einhergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit als höherrangig gewichtet als sein Interesse, in der Schweiz zu verbleiben (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2022 vom 23. August 2022).