4.4.3. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt, wobei er bereits einschlägig vorbestraft ist. Er hat mit dem Transport von beinahe 150 Gramm reinem Kokain zwecks Weiterveräusserung zur Verbreitung eines gefährlichen Betäubungsmittels – oder in den Worten des EGMR – einer Geissel der Menschheit beigetragen (vgl. Urteil des EGMR Nr. 6009/10 vom 2. Juni 2015 i.S. K.M. gegen die Schweiz § 55). Es handelt sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, dem eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Angesichts der begangenen schweren Straftat