Im Übrigen kann der Beschuldigte den Kontakt zu B. und der gemeinsamen Tochter über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten und es besteht die Möglichkeit von Besuchen in der Dominikanischen Republik oder einem Drittland ausserhalb des Schengenraums, wie beispielsweise den USA, wo er nach eigenen Angaben über Angehörige verfügt. Dies führt nicht zu einer unzumutbaren Härte, zumal die Dauer der Landesverweisung zeitlich beschränkt ist (siehe dazu unten). Die Landesverweisung bedeutet für den Beschuldigten zweifellos eine gewisse Härte.