So wurde die geltend gemachte regelmässige Kinderbetreuung bei der Bewilligung der Halbgefangenschaft nicht berücksichtigt, da diese «auf Nachfrage nicht weiter konkretisiert [wurde] bzw. eine detaillierte Aufstellung der Betreuungszeiten und Betreuungsaufgaben fehlt» (UA act. 35). Im Übrigen kann der Beschuldigte den Kontakt zu B. und der gemeinsamen Tochter über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten und es besteht die Möglichkeit von Besuchen in der Dominikanischen Republik oder einem Drittland ausserhalb des Schengenraums, wie beispielsweise den USA, wo er nach eigenen Angaben über Angehörige verfügt.