Der Verfügung des Amts für Justizvollzugs des Kantons St. Gallen vom tt.mm.2020 ist zudem zu entnehmen, dass die Beziehung zu seiner Tochter bereits vor Haftantritt nicht besonders eng gewesen sein konnte. So wurde die geltend gemachte regelmässige Kinderbetreuung bei der Bewilligung der Halbgefangenschaft nicht berücksichtigt, da diese «auf Nachfrage nicht weiter konkretisiert [wurde] bzw. eine detaillierte Aufstellung der Betreuungszeiten und Betreuungsaufgaben fehlt» (UA act. 35).