Hinsichtlich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – bevor er vor einem halben Jahr die Schweiz verlassen hat – sich seit dem 31. August 2020 durchgehend in Haft befunden hat. Der Kontakt zu seiner Partnerin und seiner Tochter ist entsprechend seit längerer Zeit eingeschränkt. Der Verfügung des Amts für Justizvollzugs des Kantons St. Gallen vom tt.mm.2020 ist zudem zu entnehmen, dass die Beziehung zu seiner Tochter bereits vor Haftantritt nicht besonders eng gewesen sein konnte.