4.4.2. Der Beschuldigte wurde bereits ausländerrechtlich aus der Schweiz weggewiesen und hält sich seit Dezember 2022 – und somit seit einem halben Jahr – in seinem Heimatland auf (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Unter diesen Umständen erübrigen sich grundsätzlich weitergehende Ausführungen hinsichtlich seiner Integrationschancen in - 15 -