Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016 wurde er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Probezeit zwei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 29. März 2017 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Amtsanmassung, mehrfacher Nötigung, Übertretung des Fernmeldegesetzes, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz - 14 -