So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2009 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit drei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016 wurde er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Probezeit zwei Jahre, verurteilt.