Zur Beurteilung der Integration des Beschuldigten ist auch seine frühere Delinquenz zu berücksichtigen, wobei auch im Strafregister gelöschte Straftaten miteinzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte weist zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen auf (vgl. MIKA-Akten act. 188 ff.; aktueller Strafregisterauszug). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2009 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.00, Probezeit drei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt.