Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Der Beschuldigte hatte viele Bekannte in der Schweiz, wobei sein enger Freundeskreis immer kleiner wurde (UA act. 14). Der Beschuldigte hat zwar bis zu seiner Wegweisung aus der Schweiz am hiesigen Wirtschaftsleben teilgenommen und war insbesondere nie auf Sozialhilfe angewiesen (MIKA-Akten act. 338, 347, 358, 376 und 384). Jedoch hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben Schulden von mehr als Fr. 100'000.00 (MIKA-Akten act. 370 ff., 672 ff.; vorinstanzliches Protokoll S. 18, act. 103; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), weshalb er in wirtschaftlicher Hinsicht nur als beschränkt integriert gelten kann.