4.4. 4.4.1. Der heute beinahe 35 Jahre alte Beschuldigte ist in Q. in der Dominikanische Republik geboren, wo er auch heute wieder lebt. Er ist bereits im Jahr 1995 im Alter von knapp sieben Jahren in die Schweiz gekommen. Er verfügte über die Niederlassungsbewilligung C, bis diese mit Verfügung vom tt.mm.2021 widerrufen worden ist und er nach Eintritt der Rechtskraft am tt.mm.2022 die Schweiz verlassen musste (UA act. 7; MIKA-Akten act. 1 und 792 ff.).