4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er hat mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen und ist deshalb grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.