3.4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 88 Tagen (10. September 2020 bis 6. Dezember 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Die im Verfahren der Widerrufsstrafe des Kreisgerichts Rheintal vom 29. März 2017 ausgestandene Untersuchungshaft von 70 Tagen wurde bereits vollumfänglich an den unbedingt ausgesprochenen Anteil von 12 Monaten angerechnet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen und eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.