Der Gesamtschuldbeitrag ist entsprechend hoch zu veranschlagen. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren aufgrund der rechtskräftigen Widerrufstrafe von 10 Monaten angemessen auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten.