Nach dem Gesagten ist die neu auszusprechende Freiheitsstrafe von 3 Jahren unbedingt auszusprechen und der für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 29. März 2017 zu widerrufen. Da es sich um gleichartige und vollziehbare Freiheitsstrafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen.