3.3.2. Der Beschuldigte, bei dem es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt, hat sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen abschrecken lassen und manifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Die am 10. September 2020 begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hat er nur gerade zehn Tage nach Antritt des Vollzugs einer 12-monatigen Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft und während noch laufender Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 29. März 2017 bzw. der vom Bezirksgericht