Der Beschuldigte hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch während laufender Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäss Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 29. März 2017 begangen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).