Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die insgesamt erheblich negative Täterkomponente im Umfang von ½ Jahr straferhöhend zu berücksichtigen. 3.2.2. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.