Eine Strafminderung ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Er lebt seit seiner ausländerrechtlichen Wegweisung aus der Schweiz in der Dominikanischen Republik, wobei seine langjährige Partnerin und die gemeinsame Tochter in der Schweiz wohnen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3; MIKA Akten S. 724 ff.). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).