Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des bald 35 Jahre alten Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er durchlebte zwar keine einfache Jugend (so war er nach eigenen Angaben ab dem 14. Lebensjahr in verschiedenen Pflegefamilien, UA act. 8), jedoch war diese anscheinend weder von Gewalt und Aggressivität geprägt, noch steht sie in direktem Zusammenhang mit der Tat. Eine Strafminderung ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.