Der Beschuldigte war hinsichtlich des mitgeführten Kokains in seinem Fahrzeug geständig, ein Leugnen wäre aber aufgrund der klaren Beweislage (Anhaltung durch die Polizei, «auf frischer Tat» erwischt) auch offensichtlich zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Wer im Übrigen wie der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs des schweren -9-