Verwarnung aus. Die zahlreichen Vorstrafen haben den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abgehalten, während laufender Probezeit und nach nur zehn Tagen nach Antritt des Vollzugs des unbedingt vollziehbaren Anteils der ausgesprochenen Freiheitsstrafe vom 29. März 2017 in Form der Halbgefangenschaft (UA act. 34) erneut zu delinquieren. Der Beschuldigte hat sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen abschrecken lassen und manifestiert damit eine sehr hohe Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Mithin handelt es sich bei ihm um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter.