So wurde er – allfällige weitere, jedoch zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung zulasten des Beschuldigten nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87) – mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 29. März 2017 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Amtsanmassung, mehrfacher Nötigung, Übertretung des Fernmeldegesetzes, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Freiheitsberaubung