Verschuldenserhöhend ist das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht drogenabhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus einer grossen finanziellen Not heraus, aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. Er befand sich im Zeitpunkt des Vorfalles in Halbgefangenschaft und konnte entsprechend seiner beruflichen Tätigkeit als Folierer nachgehen (UA act. 34 ff.). Mithin befand er sich nicht in einer akuten Notlage.