Bedeutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch wenn im Drogenhandel mitunter deutlich grössere Betäubungsmittelmengen gehandelt werden, ist die sichergestellte Menge nicht zu bagatellisieren, zumal die vom Beschuldigten mitgeführte Drogenmenge einen sehr hohen Reinheitsgrad von 100% aufweist, was sich ebenfalls erschwerend auf das Verschulden auswirkt (BGE 122 IV 299 E. 2c).