Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte mit 149.6 Gramm reinem Kokain um mehr als das Achtfache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum.