Insgesamt bestehen bei freier Würdigung aller Beweise und Indizien und einer aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung keine Zweifel daran, dass der Transport von rund 150 Gramm reinen Kokains durch den Beschuldigten im Hinblick auf eine spätere Veräusserung nicht nur an eine oder wenige bestimmte Personen, sondern im Rahmen des Drogenhandels an Dritte bzw. einen unbestimmten Abnehmerkreis erfolgt ist – wie es ihm im Übrigen entgegen seinem Vorbringen im Anklagesachverhalt auch vorgeworfen wird –, wobei der Beschuldigte zumindest angenommen haben muss, dass die erhebliche Menge Kokain, die den Grenzwert für die Annahme eines schweren Falles um mehr als das Achtfache überschritten