Dadurch fehlen überprüfbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen. Unter diesen Umständen darf das Gericht in freier Beweiswürdigung die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1).