Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich weigerte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obwohl eine substanzierte Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte. So weigerte er sich, anzugeben, um wen es sich bei seinem Kollegen, dem Banker, handelt, wo man sich getroffen habe, wo er das Kokain abgeholt hat und wo er es hätte hinbringen sollen (vorinstanzliches Protokoll S. 19 und 21, act. 104 und 106; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Dadurch fehlen überprüfbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen.