Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte – welcher sich im Zeitpunkt des Vorfalles unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Halbgefangenschaft befand (UA act. 34 ff.) – aus reiner Gefälligkeit für einen Kollegen für dessen Konsum rund 150 Gramm Kokain abgeholt und transportiert haben soll. Dass er sich während des an sich schon risikobehafteten Unterfangens noch dafür entschieden haben soll, mit knapp 150 Gramm Kokain im Auto in Spreitenbach anzuhalten, um ein Geschenk für einen Kollegen zu kaufen, lassen die Behauptungen des Beschuldigten zusätzlich abwegig und unglaubhaft erscheinen.