Mithin sind seine Ausführungen, er habe einem Kollegen von ihm, einem «Banker», einen Gefallen getan und habe das Kokain bei einem Lieferanten abgeholt und ihm anschliessend bringen wollen, sei aber zuerst in Spreitenbach noch ein Geschenk einkaufen gegangen (vorinstanzliches Protokoll S. 19, act. 104; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte – welcher sich im Zeitpunkt des Vorfalles unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Halbgefangenschaft befand (UA act.