2.3.4. Der Beschuldigte, der sich unbestrittenermassen im Drogenhandel auskannte (siehe Vorstrafen), hat beinahe 150 Gramm reines Kokain in seinem Fahrzeug mit sich geführt. Die erhebliche Drogenmenge mit einem Verkaufswert von mehr als zehntausend Franken und der hohe Reinheitsgrad von 100% sprechen dafür, dass es sich um für die Weiterveräusserung an Dritte bestimmtes Kokain gehandelt hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass er neben dem Kokain zwei Mobiltelefone mit unterschiedlichen Nummern, die nicht auf ihn registriert waren (Untersuchungsakten [UA] act. 149; UA act. 243) und wie es im Drogenhandel typisch ist, mit sich führte.