Ort erhalten haben soll, und das dafür bestimmt gewesen sei, es weiter zu veräussern. Es sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, zumindest habe er damit gerechnet und in Kauf genommen, dass die von ihm transportierte Betäubungsmittelmenge einem unbestimmten Kreis potentieller Konsumenten zugänglich gemacht werden könnte oder durchaus geeignet gewesen sei, eine grosse Anzahl neuer Abhängiger zu schaffen.