19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt bereits zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Ein mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG kann auch in der Form des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorliegen (BGE 138 IV 100).