1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strafmass und die Anordnung einer Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen.