Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 29. März 2017 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt ausgesprochenen Strafvollzugs sei zu verzichten, stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern und den Beschuldigten zu verwarnen. Schliesslich sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. 2.2. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Juni 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: