2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Januar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei – anstatt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG – der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten zu bestrafen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 29. März 2017 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt ausgesprochenen Strafvollzugs sei zu verzichten, stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern und den Beschuldigten zu verwarnen.