1.2. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 17. Mai 2022 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn unter Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 29. März 2017 bedingt gewährten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten. Weiter ordnete es eine Landesverweisung von 10 Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und die Kostenfolgen.